Artikel 70 VO (EG) 2005/1698

Beteiligung des Fonds

(1) In der Entscheidung zur Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für jeden Schwerpunkt innerhalb einer Flexibilitätsobergrenze festgesetzt, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen werden in der Entscheidung gesondert ausgewiesen.

(2) Die Beteiligung des ELER wird auf der Grundlage der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

(3) Der Beteiligungssatz des ELER wird auf die Schwerpunkte bezogen festgelegt.

a)
Für den Schwerpunkt 1 „Wettbewerbsfähigkeit” und den Schwerpunkt 3 „Diversifizierung und Lebensqualität” sowie für die technische Hilfe nach Artikel 66 Absatz 2 gelten jeweils folgende Obergrenzen:

i)
75 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen nach dem Konvergenzziel,
ii)
50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

b)
Für den Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft” und den Schwerpunkt 4 „Leader” gelten jeweils folgende Obergrenzen:

i)
80 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen nach dem Konvergenzziel,
ii)
55 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Der Mindestsatz der Beteiligung des ELER auf Ebene eines Schwerpunkts wird auf 20 % festgelegt.

(4) Abweichend von den Obergrenzen nach Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des ELER bei den Programmen der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 auf 85 % heraufgesetzt werden.

Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz” förderfähigen Regionen auf 90 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergeben.

(4a) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Portugal für einen Betrag von 320 Mio. EUR.

(4b) Abweichend von den in den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Obergrenzen kann der Beteiligungssatz des ELER für von den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 zu tätigende Ausgaben um bis zu 10 zusätzliche Prozentpunkte heraufgesetzt werden. Die Obergrenzen gemäß den Absätzen 3 und 4 sind jedoch für die gesamten öffentlichen Ausgaben einzuhalten, die während des Programmplanungszeitraums getätigt werden.

(4c) Abweichend von den in den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Obergrenzen kann die Beteiligung des ELER in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz” förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben und in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben angehoben werden. Diese Sätze werden auf die in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben bis zum Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 am 31. Dezember 2015 angewendet, sofern ein Mitgliedstaat am 20. Dezember 2013 oder zu einem späteren Zeitpunkt eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)
dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus(1) oder — vor Inkrafttreten der genannten Verordnung — von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanzieller Beistand gewährt;
b)
dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(2) ein mittelfristiger finanzieller Beistand gewährt;
c)
dem Mitgliedstaat wird gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus finanzielle Unterstützung gewährt.

Möchte ein Mitgliedstaat von der Abweichung gemäß UnterAbsatz 1 Gebrauch machen, so beantragt er bei der Kommission eine entsprechende Änderung seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Die Abweichung findet Anwendung, sobald die Kommission die Änderung des Programms genehmigt hat.

Wenn die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 endet, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung des Programms mitsamt einem neuen Finanzierungsplan, der mit den vor Anwendung der Abweichung geltenden Höchstsätzen in Einklang steht.

Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abweichung gemäß Unterabsatz 2 endet, keinen Vorschlag zur Änderung seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum mitsamt einem neuen Finanzierungsplan oder steht der übermittelte Finanzierungsplan mit den in den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Höchstsätzen nicht in Einklang, so finden diese Sätze ab diesem Zeitpunkt automatisch Anwendung.

(5) Für Mitgliedstaaten, die sich für ein spezifisches Programm gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 entschieden haben, wird die Obergrenze der Beteiligung des ELER auf 50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben festgelegt.

(6) Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführt werden, können zu 100 % finanziert werden.

(7) Für eine aus dem ELER finanzierte Ausgabe kann nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder sonstiger gemeinschaftlicher Finanzinstrumente gewährt werden.

Eine solche Ausgabe kann nur im Rahmen eines einzigen Schwerpunkts des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert werden. Fällt ein Vorhaben unter mehr als einen Schwerpunkt, so wird es im Rahmen des dominierenden Schwerpunkts finanziert.

(8) Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)

ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

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