Artikel 71 VO (EG) 2005/1698

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kommt eine Ausgabe für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die betreffende Beihilfe von der Zahlstelle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich gezahlt wurde. Die kofinanzierten Vorhaben dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit abgeschlossen sein.

Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines Programms gemäß Artikel 19 hinzugefügt wird, ist ab dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags bei der Kommission zuschussfähig.

(2) Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den von dem zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.

(3) Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler Ebene festgelegt.

Von der Kofinanzierung durch den ELER sind jedoch folgende Kosten ausgeschlossen:

a)
Mehrwertsteuer mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer, die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertseuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(*) zu entrichten ist;
b)
Sollzinsen, unbeschadet des Absatzes 5;
c)
Landkäufe in Höhe von mehr als 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Artikel 66 Absatz 1.

(5) Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b kann die Beteiligung des ELER auch anders als in Form nicht rückzahlbarer Direktbeihilfen gewährt werden. Die genauen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

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