Artikel 72 VO (EG) 2005/1698
Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Vorhaben
(1) Unbeschadet der Regeln über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 43 und 49 des Vertrags trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass ein investitionsbezogenes Vorhaben nur dann tatsächlich aus dem ELER kofinanziert wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsbehörde die Finanzierung beschlossen hat, bei diesem Vorhaben keine erhebliche Veränderung erfolgt ist,
- a)
- die seine Art oder die Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft oder
- b)
- die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur geändert hat oder dass eine Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich deren Standort geändert hat.
(2) Die unzulässig gezahlten Beträge werden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder eingezogen.
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