Artikel 73 VO (EG) 2005/1698
Aufgaben der Kommission
Damit im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 274 des Vertrags gewahrt wird, führt die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.
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