Artikel 74 VO (EG) 2005/1698

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1) Zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum

a)
die Verwaltungsbehörde, die das betreffende Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private Stelle handeln oder um den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt,
b)
die zugelassene Zahlstelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005,
c)
die bescheinigende Stelle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum dafür, dass das entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet ist und dass eine klare Zuweisung der Funktionen sowie eine angemessene Trennung zwischen den Funktionen der mit der Verwaltung betrauten Stelle und den Funktionen anderer Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

(4) Die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten werden nach Durchführungsbestimmungen vorgenommen, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden, insbesondere hinsichtlich der Form und Intensität der Kontrollen entsprechend der Art der verschiedenen Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums.

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