Artikel 75 VO (EG) 2005/1698

Verwaltungsbehörde

(1) Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat namentlich

a)
dafür zu sorgen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum anzuwendenden Kriterien ausgewählt werden,
b)
die Aufzeichnung und Erfassung von statistischen, die Umsetzung betreffenden Informationen auf elektronischem Datenträger und in einer für die Zwecke der Begleitung und Bewertung geeigneten Form zu gewährleisten,
c)
dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen

i)
über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
ii)
sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anzufertigen haben;

d)
dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertungen der Programme innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen und gemäß dem gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen durchgeführt werden und dass die durchgeführten Bewertungen den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission vorgelegt werden,
e)
den Begleitausschuss zu leiten und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen zu begleiten,
f)
zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen bezüglich der Publizität gemäß Artikel 76 eingehalten werden,
g)
den jährlichen Zwischenbericht zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen,
h)
sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben.

(2) Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben.

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