Artikel 76 VO (EG) 2005/1698

Information und Publizität

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für Information und Publizität in Bezug auf die nationalen Strategiepläne, die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und die gemeinschaftliche Kofinanzierung.

Die Information ist an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet. Sie betont die Rolle der Gemeinschaft und gewährleistet die Transparenz der Tätigkeit des ELER.

(2) Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde ist für dessen Publizität verantwortlich; sie unterrichtet dementsprechend

a)
die potenziellen Begünstigten, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms,
b)
die Begünstigten über die gemeinschaftliche Kofinanzierung,
c)
die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Programmen und deren Ergebnissen.

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