Artikel 77 VO (EG) 2005/1698
Begleitausschuss
(1) Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ist binnen drei Monaten nach der Entscheidung über die Programmgenehmigung ein Begleitausschuss einzusetzen.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung gibt sich jeder Begleitausschuss eine Geschäftsordnung unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats und beschließt sie mit der Zustimmung der Verwaltungsbehörde.
(2) Den Vorsitz eines Begleitausschusses führt stets ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
Die Zusammensetzung des Begleitausschusses wird vom Mitgliedstaat festgelegt und schließt die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Partner ein.
Vertreter der Kommission können auf eigenen Wunsch in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.
(3) Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können einen nationalen Begleitausschuss einsetzen, der die Umsetzung der regionalen Programme anhand der nationalen Strategie und der Mittelausschöpfung koordiniert.
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