Artikel 78 VO (EG) 2005/1698

Aufgaben des Begleitausschusses

Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wirksam umgesetzt wird. Dementsprechend

a)
wird er binnen vier Monaten nach der Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört. Die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft,
b)
überprüft er anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms erzielt wurden,
c)
prüft er die Ergebnisse der Umsetzung und dabei besonders, inwieweit die für jeden Schwerpunkt festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischenbewertungen,
d)
erörtert und billigt er den jährlichen Zwischenbericht und den Schlussbericht, bevor diese der Kommission zugeleitet werden,
e)
kann er der Verwaltungsbehörde Anpassungen oder eine Revision des Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der in Artikel 4 definierten Ziele des ELER beizutragen oder die Verwaltung des Programms, einschließlich seiner Finanzmittel, zu verbessern,
f)
erörtert und billigt er jeden substanziellen Vorschlag für Änderungen in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum.

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