Artikel 78 VO (EG) 2005/1698
Aufgaben des Begleitausschusses
Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wirksam umgesetzt wird. Dementsprechend
- a)
- wird er binnen vier Monaten nach der Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört. Die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft,
- b)
- überprüft er anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms erzielt wurden,
- c)
- prüft er die Ergebnisse der Umsetzung und dabei besonders, inwieweit die für jeden Schwerpunkt festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischenbewertungen,
- d)
- erörtert und billigt er den jährlichen Zwischenbericht und den Schlussbericht, bevor diese der Kommission zugeleitet werden,
- e)
- kann er der Verwaltungsbehörde Anpassungen oder eine Revision des Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der in Artikel 4 definierten Ziele des ELER beizutragen oder die Verwaltung des Programms, einschließlich seiner Finanzmittel, zu verbessern,
- f)
- erörtert und billigt er jeden substanziellen Vorschlag für Änderungen in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum.
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