Artikel 79 VO (EG) 2005/1698

Modalitäten der Begleitung

(1) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen über die Qualität der Umsetzung des Programms.

(2) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss begleiten jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raums anhand von Finanz- und Ergebnisindikatoren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.