Artikel 79 VO (EG) 2005/1698
Modalitäten der Begleitung
(1) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen über die Qualität der Umsetzung des Programms.
(2) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss begleiten jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raums anhand von Finanz- und Ergebnisindikatoren.
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