Artikel 80 VO (EG) 2005/1698
Gemeinsamer Begleitungs- und Bewertungsrahmen
Der gemeinsame Begleitungs- und Bewertungsrahmen wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erstellt und nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen. In diesem Rahmenkonzept sind eine begrenzte Anzahl von gemeinsamen Indikatoren festgelegt, die bei jedem Programm Anwendung finden.
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