Artikel 81 VO (EG) 2005/1698
Indikatoren
(1) Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Vergleich zu ihren Zielen werden anhand von Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Ergebnisse und die Wirkung der Programme gemessen.
(2) Bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wird eine begrenzte Zahl von programmspezifischen Zusatzindikatoren festgelegt.
(3) Soweit die Art der Förderintervention sich hierfür eignet, werden die auf der Grundlage der Indikatoren gelieferten Daten nach Geschlecht und Alter der Begünstigten aufgeschlüsselt.
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