Artikel 82 VO (EG) 2005/1698

Jährlicher Zwischenbericht

(1) Die Verwaltungsbehörde erstattet der Kommission erstmals im Jahr 2008 und dann alljährlich zum 30. Juni Bericht über die Umsetzung des Programms. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni 2016 den Schlussbericht über die Programmumsetzung.

(2) Die jährlichen Zwischenberichte enthalten Folgendes:

a)
jede Änderung der Rahmenbedingungen, die eine direkte Auswirkung auf die Durchführungsbedingungen des Programms hat, sowie jede Änderung der gemeinschaftlichen und nationalen Politik, die sich auf die Kohärenz zwischen der Intervention des ELER und der Intervention der sonstigen Finanzinstrumente auswirkt,
b)
den anhand von Ergebnisindikatoren gemessenen Stand der Programmdurchführung bezogen auf die gesetzten Ziele,
c)
die finanzielle Abwicklung des Programms, wobei für jede Maßnahme die Höhe der an die Begünstigten gewährten Zahlungen anzugeben ist; sofern sich das Programm auf im Rahmen des Konvergenzziels förderfähige Regionen erstreckt, sind die diesbezüglichen Ausgaben gesondert auszuweisen,
d)
die Zusammenfassung der Ergebnisse der laufenden Bewertung gemäß Artikel 86 Absatz 3,
e)
die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Programmumsetzung; hierzu gehören insbesondere

i)
die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung,
ii)
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Programmverwaltung aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Reaktionen auf die gemäß Artikel 83 übermittelten Anmerkungen,
iii)
die Inanspruchnahme der technischen Hilfe,
iv)
die Vorkehrungen zur Gewährleistung der in Artikel 76 vorgesehenen Publizität des Programms,

f)
eine Erklärung über die Vereinbarkeit der Intervention mit der Gemeinschaftspolitik sowie gegebenenfalls die Darstellung von Problemen und der entsprechenden Abhilfemaßnahmen,
g)
gegebenenfalls die Wiederverwendung der Fördermittel, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder eingezogen wurden.

(3) Der Bericht wird als zulässig für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 betrachtet, wenn er alle in Absatz 2 genannten Angaben enthält und eine Beurteilung der Programmumsetzung ermöglicht.

Nach der Versendung durch die Verwaltungsbehörde hat die Kommission zwei Monate Zeit, um sich zum jährlichen Zwischenbericht zu äußern. Für den Schlussbericht über das Programm wird diese Frist auf fünf Monate verlängert. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, so gilt der Bericht als akzeptiert.

(4) Die Einzelheiten der Erstellung des jährlichen Zwischenberichts über die spezifischen Programme im Sinne des Artikels 66 Absatz 3 werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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