Artikel 83 VO (EG) 2005/1698

Jährliche Überprüfung der Programme

(1) Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen alljährlich anlässlich der Vorlage des jährlichen Zwischenberichts die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres nach einvernehmlich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Verwaltungsbehörde beschlossenen Modalitäten.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde ihre Anmerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde setzt den Begleitausschuss darüber in Kenntnis. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Anmerkungen hin unternommenen Schritte.

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