Artikel 84 VO (EG) 2005/1698

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Programme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums werden einer Ex-ante-Bewertung, einer Halbzeitbewertung und einer Ex-post-Bewertung gemäß den Artikeln 85, 86 und 87 unterzogen.

(2) Durch die Bewertungen sollen Qualität, Effizienz und Wirksamkeit der Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum verbessert werden. Hierzu wird deren Wirkung im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft nach Artikel 9 und auf die spezifischen Entwicklungsprobleme des ländlichen Raums in den betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen bewertet, wobei die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung sowie die Auswirkungen auf die Umwelt nach Maßgabe der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(3) Die Bewertung erfolgt je nach Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission.

(4) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden von unabhängigen Bewertungsbeauftragten durchgeführt. Ihre Ergebnisse werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(*) zur Verfügung gestellt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen die für die Durchführung der Bewertungen erforderlichen Personalressourcen und Finanzmittel bereit, sorgen für die Bereitstellung und Sammlung der erforderlichen Daten und nutzen die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren auf Initiative der Kommission in dem in Artikel 80 vorgesehenen Rahmen die methodischen Einzelheiten und die Standards für die Bewertung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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