Artikel 85 VO (EG) 2005/1698

Ex-ante-Bewertung

(1) Die Ex-ante-Bewertung ist Bestandteil der Ausarbeitung jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums und zielt auf einen bestmöglichen Einsatz der Haushaltsmittel und die Verbesserung der Qualität des Programms ab. Sie dient der Ermittlung und Beurteilung des mittel- und langfristigen Bedarfs, der zu verwirklichenden Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben, und hier insbesondere der Wirkung im Vergleich zur Ausgangssituation, des Mehrwerts für die Gemeinschaft, des Grads der Berücksichtigung der Gemeinschaftsprioritäten, der aus der vorangegangenen Programmplanung gewonnenen Erfahrungen und der Qualität der vorgeschlagenen Verfahren für die Durchführung, Begleitung, Bewertung und finanzielle Abwicklung.

(2) Die Ex-ante-Bewertung erfolgt unter der Verantwortung des Mitgliedstaats.

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