Artikel 86 VO (EG) 2005/1698
Halbzeitbewertung und Ex-post-Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten richten für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ein System zur laufenden Bewertung ein.
(2) Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss stützen sich auf die laufenden Bewertungen, um
- a)
- anhand von Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren den Fortschritt des Programms gemessen an dessen Zielen zu überprüfen,
- b)
- die Qualität der Programme und ihre Durchführung zu verbessern,
- c)
- Vorschläge für eine wesentliche Änderung der Programme zu prüfen,
- d)
- die Halbzeitbewertung und die Ex-post-Bewertung vorzubereiten.
(3) Ab 2008 legt die Verwaltungsbehörde dem Begleitausschuss jährlich einen Bericht mit den Ergebnissen der laufenden Bewertung vor. Eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse wird in den jährlichen Zwischenbericht gemäß Artikel 82 aufgenommen.
(4) Die laufende Bewertung hat im Jahr 2010 die Form einer Halbzeitbewertung, über die ein getrennter Bericht erstellt wird. Dieser enthält Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Programme und ihrer Durchführung.
Auf Initiative der Kommission wird eine Zusammenfassung der einzelnen Berichte über die Halbzeitbewertung erstellt.
(5) Die laufende Bewertung hat im Jahr 2015 die Form einer Ex-post-Bewertung, über die ein getrennter Bericht erstellt wird.
(6) Mit der Halbzeitbewertung und der Ex-post-Bewertung werden der Grad der Inanspruchnahme der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Programmplanung des ELER sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der Fondstätigkeit und die Auswirkungen auf die Prioritäten der Gemeinschaft untersucht. Die Bewertungen erstrecken sich auf die Ziele des Programms und sollen Erkenntnisse für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums liefern. Es werden die Faktoren ermittelt, die zum Erfolg bzw. Scheitern der Programmumsetzung, auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit, beigetragen haben, und bewährte Verfahrensweisen ermittelt.
(7) Die laufenden Bewertungen werden auf Initiative der Verwaltungsbehörden in Zusammenarbeit mit der Kommission organisiert. Sie sind auf Mehrjahresbasis angelegt und erstrecken sich auf den Zeitraum 2007-2015.
(8) Die Kommission veranstaltet von sich aus Maßnahmen zur Fortbildung, zum Austausch bewährter Verfahrensweisen und zur Information für die mit den laufenden Bewertungen Beauftragten, die Experten in den Mitgliedstaaten und die Mitglieder des Begleitausschusses und initiiert themenbezogene und zusammenfassende Bewertungen.
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