Artikel 87 VO (EG) 2005/1698

Zusammenfassung der Ex-post-Bewertungen

(1) Unter der Verantwortung der Kommission und in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den Verwaltungsbehörden, die für die Sammlung der erforderlichen Daten zu sorgen haben, wird eine Zusammenfassung der einzelnen Ex-post-Bewertungen erstellt.

(2) Die Zusammenfassung der Ex-post-Bewertungen ist bis spätestens 31. Dezember 2016 fertig zu stellen.

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