Artikel 87 VO (EG) 2005/1698
Zusammenfassung der Ex-post-Bewertungen
(1) Unter der Verantwortung der Kommission und in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den Verwaltungsbehörden, die für die Sammlung der erforderlichen Daten zu sorgen haben, wird eine Zusammenfassung der einzelnen Ex-post-Bewertungen erstellt.
(2) Die Zusammenfassung der Ex-post-Bewertungen ist bis spätestens 31. Dezember 2016 fertig zu stellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.