Artikel 88 VO (EG) 2005/1698
Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen
(1) Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags.
Unbeschadet des Artikels 89 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 36 EG-Vertrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.
(2) Beihilfen für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, die die im Anhang I zu Artikel 26 Absatz 2 festgelegten Prozentsätze überschreiten, sind nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind Beihilfen für
- a)
- überwiegend im öffentlichen Interesse durchgeführte Investitionen im Hinblick auf die Erhaltung von land- und forstwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaften oder im Zusammenhang mit Aussiedlungen,
- b)
- Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt,
- c)
- Investitionen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und dem Tierschutz dienen, sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Sicherheit am Arbeitsplatz.
(3) Staatliche Beihilfen, die Landwirten zum Ausgleich von naturbedingten Nachteilen in Berggebieten oder in anderen benachteiligten Gebieten gewährt werden, sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen gemäß Artikel 37 entsprechen. In hinreichend begründeten Fällen kann jedoch eine zusätzliche Förderung, die über den Höchstbeträgen nach Artikel 37 Absatz 3 liegt, gewährt werden.
(4) Staatliche Beihilfen an Landwirte, die Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen eingehen, die den Anforderungen gemäß den Artikeln 39 und 40 nicht entsprechen, sind nicht zulässig. Eine zusätzliche Förderung, die über den im Anhang I für Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 3 festgelegten Höchstbeträgen liegt, kann jedoch gewährt werden, sofern sie hinreichend begründet ist. In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen einer hinreichenden Begründung von der Mindestdauer der Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 2 abgewichen werden.
(5) Staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, sind nur zulässig, wenn sie den Bedingungen gemäß Artikel 31 entsprechen. Eine zusätzliche Förderung, die über den Höchstbeträgen nach dem genannten Artikel liegt, darf jedoch gewährt werden, damit die Landwirte einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nachkommen können, die über die Normen der Gemeinschaft hinausgehen.
(6) Gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, so sind staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Umweltschutz, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, nur zulässig, wenn sie den einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 31 entsprechen. Eine zusätzliche Förderung, die über den im Anhang I zu Artikel 31 Absatz 2 festgelegten Höchstbeträgen liegt, darf jedoch gewährt werden, wenn sie gemäß Artikel 31 gerechtfertigt ist.
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