Artikel 89 VO (EG) 2005/1698

Zusätzliche nationale Förderung

Staatliche Beihilfen, mit denen für die von der Gemeinschaft geförderte Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen, werden entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 16 von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Kommission genehmigt. Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags ist auf die in dieser Weise gemeldeten Beihilfen nicht anwendbar.

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