Artikel 8 VO (EG) 2005/1698
Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Gleichstellung von Männern und Frauen und stellen sicher, dass auf den verschiedenen Stufen der Umsetzung der Programme Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ausgeschlossen sind.
Das umfasst gleichermaßen die Phasen der Konzeption, der Umsetzung, der Begleitung und der Bewertung.
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