Artikel 9 VO (EG) 2005/1698
Inhalt und Beschlussfassung
(1) Der Rat erlässt auf der Grundlage der politischen Prioritäten der Gemeinschaft strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Mit diesen strategischen Leitlinien werden auf Gemeinschaftsebene die strategischen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums mit Blick auf die Umsetzung jedes der in dieser Verordnung für den Programmplanungszeitraum vorgesehenen Schwerpunkte festgelegt.
(2) Spätestens am 20. Februar 2006 wird eine Entscheidung über die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 37 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassen. Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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