Artikel 91 VO (EG) 2005/1698

Durchführungsbestimmungen

Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen. Diese erstrecken sich insbesondere auf

a)
die Einreichung der Vorschläge für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum,
b)
die Förderbedingungen für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung.

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