Artikel 91 VO (EG) 2005/1698
Durchführungsbestimmungen
Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen. Diese erstrecken sich insbesondere auf
- a)
- die Einreichung der Vorschläge für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum,
- b)
- die Förderbedingungen für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung.
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