Artikel 92 VO (EG) 2005/1698
Übergangsbestimmungen
(1) Sollten zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung spezifische Maßnahmen erforderlich sein, so werden diese nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(2) Solche Maßnahmen werden insbesondere erlassen, um bestehende Beihilfemaßnahmen der Gemeinschaft, die von der Kommission im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie für eine nach dem 1. Januar 2007 auslaufende Geltungsdauer genehmigt worden sind, in die mit dieser Verordnung vorgesehene Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums einzubeziehen und die Ex-post-Bewertungen der Programme des Zeitraums 2000-2006 abzudecken.
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