Artikel 93 VO (EG) 2005/1698
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben, ausgenommen Artikel 13 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 15, die Artikel 17 bis 20, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 4 sowie der Teil des Anhangs I, in dem die Beträge nach Artikel 15 Absatz 3 festgelegt sind. Diese Bestimmungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben, wenn bis dahin nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags ein Rechtsakt des Rates angenommen wurde.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt weiterhin für Aktionen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2007 genehmigt werden.
(2) Die Richtlinien und Entscheidungen des Rates, mit denen die Verzeichnisse der benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 festgelegt oder geändert werden, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben, wenn bis dahin nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags ein Rechtsakt des Rates angenommen wurde.
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