Artikel 1 VO (EG) 2005/1708

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Einführung gemeinsamer Regeln zur Festlegung bestimmter Bezugszeiträume für den Index, damit gewährleistet wird, dass die errechneten Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) vergleichbar und sachdienlich sind.

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