Artikel 2 VO (EG) 2005/1708

Definitionen

Es gibt drei Arten von gemeinsamen Bezugs- oder Basiszeiträumen für die HVPI, die unabhängig voneinander ausgewählt werden können:

a)
Der „Bezugszeitraum der Gewichtungen” ist der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission(1) definierte Zeitraum.
b)
Der „Bezugszeitraum der Preise” ist der Zeitraum, der zur Messung der laufenden Preisveränderungen herangezogen wird und für den Preise bei den Berechnungen des Index als Nenner verwendet werden; er bezieht sich auf die Preise, die zur Volumenbewertung in den HVPI-Gewichten verwendet werden.
c)
Der „Bezugszeitraum des Index” ist der Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24.

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