Artikel 2 VO (EG) 2005/1708
Definitionen
Es gibt drei Arten von gemeinsamen Bezugs- oder Basiszeiträumen für die HVPI, die unabhängig voneinander ausgewählt werden können:
- a)
- Der „Bezugszeitraum der Gewichtungen” ist der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission(1) definierte Zeitraum.
- b)
- Der „Bezugszeitraum der Preise” ist der Zeitraum, der zur Messung der laufenden Preisveränderungen herangezogen wird und für den Preise bei den Berechnungen des Index als Nenner verwendet werden; er bezieht sich auf die Preise, die zur Volumenbewertung in den HVPI-Gewichten verwendet werden.
- c)
- Der „Bezugszeitraum des Index” ist der Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24.
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