Artikel 3 VO (EG) 2005/1708

Bezugszeitraum für den Index

(1) Der gemeinsame Bezugszeitraum für den HVPI wird auf 2015 = 100 festgelegt. Dieser neue Bezugszeitraum für den Index wird beginnend mit der Veröffentlichung des HVPI für Januar 2016 für die gesamten Zeitreihen aller HVPI und HVPI-Teilindizes verwendet.

(2) Jeder zusätzliche, in den HVPI zu integrierende Teilindex wird im Dezember des betreffenden Jahres auf dem Niveau von 100 Indexpunkten verknüpft und ab einschließlich Januar des darauffolgenden Jahres verwendet.

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