Artikel 4 VO (EG) 2005/1708

Änderung

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 4 Verbreitung von Teilindizes

Die Kommission (Eurostat) verbreitet Teilindizes der HVPI für die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Kategorien auf der Basis eines gemeinsamen Bezugszeitraums für den Index..

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