Artikel 2 VO (EG) 2005/172

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger:

Spanien:
18 Schiffe,
Frankreich:
21 Schiffe,
Italien:
1 Schiff;

b)
Oberflächenlangleinenfischer:

Spanien:
20 Schiffe,
Portugal:
5 Schiffe.

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

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