Artikel 2 VO (EG) 2005/172
Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- a)
-
Thunfischwadenfänger:
- Spanien:
- 18 Schiffe,
- Frankreich:
- 21 Schiffe,
- Italien:
- 1 Schiff;
- b)
-
Oberflächenlangleinenfischer:
- Spanien:
- 20 Schiffe,
- Portugal:
- 5 Schiffe.
Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
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