Artikel 3 VO (EG) 2005/172

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone der Komoren gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See(1) zu melden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

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