ANHANG II VO (EG) 2005/1737

DEFINITIONEN DER VARIABLEN

A.
ZAHL DER ARBEITNEHMER

Arbeitnehmer sind alle in einem Unternehmen oder einer örtlichen Einheit beschäftigten Personen, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen stehen und ein Arbeitsentgelt erhalten, unabhängig von ihrer Nationalität, der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Land, der Art der Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Vertragsdauer (befristet oder unbefristet). Das Entgelt von Arbeitnehmern kann die Form von Löhnen und Gehältern annehmen. Dazu zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Trinkgelder, Provisionen und Sachbezüge. Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte C-K und M-O der NACE Rev. 1.1 in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern(1). Welche Kategorien von Arbeitnehmern insbesondere einzubeziehen sind, wird anhand der folgenden Liste veranschaulicht:

Handelsvertreter, sofern sie auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen und neben Provisionen auch andere Formen von Vergütung erhalten;

Eigentümer, die entgeltlich tätig sind;

Auszubildende;

Studenten und Firmenpraktikanten (Rechtsreferendare, Pflegeschüler, Forschungsassistenten, Assistenzlehrer, Ärzte im Praktikum usw.), die im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung einen entgeltlichen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten;

Leih- oder Zeitarbeiter (z. B. Sekretariatspersonal), die von Zeitarbeitsfirmen eingestellt und vergütet werden, um — oft befristet — an anderen Arbeitsstätten zu arbeiten(2);

Saison- und Gelegenheitsarbeiter, sofern sie im Rahmen einer förmlichen oder formlosen Vereinbarung mit dem Unternehmen oder der örtlichen Einheit arbeiten und ihre Arbeitszeit vorab festgelegt wurde;

Arbeitnehmer, für die im Berichtsjahr Arbeitskosten entstanden sind, die jedoch aus folgenden Gründen vorübergehend nicht gearbeitet haben: Krankheit oder Verletzung; Ferien oder Urlaub; Streik oder Aussperrung; Bildungsurlaub; Mutterschafts- oder Elternurlaub; Konjunkturrückgang; vorübergehende Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinenausfalls, Rohstoff-, Treibstoff- oder Stromknappheit; sonstige vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Erlaubnis;

im Ausland tätige Arbeitnehmer, sofern sie weiterhin von der statistischen Einheit vergütet werden;

Heimarbeiter(3) einschließlich Telearbeiter, sofern die ausdrückliche Vereinbarung besteht, dass sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet werden, d. h. der Arbeitsleistung, die sie in einen Produktionsprozess einbringen.

Die folgenden Kategorien sind nicht einzubeziehen:

Handelsvertreter und andere Personen, die ausschließlich in Form von Honoraren oder Provisionen vergütet werden, nicht auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen oder selbständig sind;

Eigentümer oder Führungskräfte, die ausschließlich in Form von Gewinnbeteiligungen vergütet werden;

mithelfende Familienangehörige, die keine Arbeitnehmer (im Sinne der Definition oben) des Unternehmens oder der örtlichen Einheit sind;

Selbständige;

ehrenamtliche Helfer (z. B. Personen, die in der Regel für Institutionen ohne Erwerbszweck wie karitative Einrichtungen arbeiten).

Ref. ESVG 95: 11.12-11.14

A.1
Zahl der Arbeitnehmer insgesamt

Diese Variable erfasst vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (A.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (A.12) und Auszubildende (A.13).

Ref. SUS: Code 16130 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)

A.11
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)

Darunter fallen Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit der tariflichen oder der im jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit entspricht, auch wenn die Dauer ihres Arbeitsvertrages weniger als ein Jahr beträgt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer.

A.12
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)

Darunter fallen alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit in Tagen, Wochen oder Monaten (Halbtagsbeschäftigung, Beschäftigung zu Dreiviertel oder Vierfünftel der regulären Arbeitszeit usw.) unter der tariflichen oder der im jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit liegt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer.
A.121
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, umgerechnet in Vollzeitäquivalente
Die Umrechnung ist nach einer frei wählbaren Methode anhand der regulären Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer (umgerechnet in Vollzeitäquivalente).

Ref: ESVG 95: 11.32-11.34

A.13
Auszubildende

Darunter fallen alle vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die noch nicht voll in den Produktionsablauf einbezogen sind, da sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder bei ihrer Tätigkeit der Schwerpunkt auf der Berufsausbildung und nicht auf der Produktivität liegt. Die zu liefernde Zahl der Auszubildenden ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Auszubildenden.
A.131
Teilzeitbeschäftigte Auszubildende, umgerechnet in Vollzeitäquivalente
Die Umrechnung ist nach einer frei wählbaren Methode vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die Ausbildungszeit im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen ist nicht einzubeziehen. Die zu liefernde Zahl der teilzeitbeschäftigten Auszubildenden ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitauszubildenden (umgerechnet in Vollzeitäquivalente)(4).

Ref. ESVG 95: 11.32-11.34, SUS: Code 16140 (A.11 + A.121 + A.131 entspricht der SUS-Variablen „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten” )

B.
TATSÄCHLICH GELEISTETE ARBEITSSTUNDEN

Diese Variable erfasst die Gesamtzahl der während des Jahres von allen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden. Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden insgesamt (B.1) wird jeweils gesondert für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.12) und Auszubildende (B.13) erfasst. Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist definiert als die Summe aller Zeiträume, in denen direkte und Nebentätigkeiten zur Produktion von Waren und Dienstleistungen ausgeübt werden. Dazu gehören:

während der normalen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden;

bezahlte Überstunden, d. h. über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden unabhängig von dem dafür gezahlten Stundensatz (so ist eine zum doppelten Stundensatz vergütete Arbeitsstunde als eine Arbeitsstunde zu erfassen);

unbezahlte Überstunden(5);

mit folgenden und ähnlichen Tätigkeiten verbrachte Zeit: Arbeits- und Baustellenvorbereitung; Vorbereitung, Reparatur, Instandhaltung und Reinigung von Werkzeugen und Maschinen; Ausstellung von Quittungen und Rechnungen; Erstellung von Arbeitskarten und Berichten usw.;

die am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der z. B. wegen Maschinenausfalls, Unfällen oder gelegentlichen Arbeitsmangels nicht gearbeitet wird, die aber gemäß dem Arbeitsvertrag vergütet wird;

kurze Ruhepausen am Arbeitsplatz, darunter Kaffee- oder Teepausen;

für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit (gilt nicht für Auszubildende).

Dazu gehören nicht:

bezahlte, aber nicht geleistete Stunden, z. B. aufgrund von bezahltem Urlaub/bezahlten Ferien, Feiertagen, Krankheit, Mutterschaftsurlaub;

nicht geleistete und nicht bezahlte Stunden, z. B. bei Krankheit und Mutterschaft;

nicht geleistete Stunden (bezahlt oder unbezahlt) bei Sonderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.;

Pausen für das Einnehmen von Hauptmahlzeiten (d. h. keine kurzen Erholungs- oder Erfrischungspausen);

nicht geleistete Stunden (bezahlt oder unbezahlt) bei Kurzarbeit, Arbeitsstreitigkeiten, Aussperrungen usw.;

Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz;

von Auszubildenden für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit.

Ref.: ESVG 95: 11.26-11.29, SUS: Code 16150 (Zahl der von Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden)

C.
BEZAHLTE ARBEITSSTUNDEN

Diese Variable bezieht sich auf die Gesamtzahl der im Jahresverlauf bezahlten Arbeitsstunden. Die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden insgesamt (C.1) wird jeweils gesondert für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (C.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (C.12) und Auszubildende (C.13) erfasst. Die Zahl der bezahlten jährlichen Arbeitsstunden ist definiert als:

im Laufe des Jahres vergütete normale Arbeitszeit und Überstunden;

alle dem Arbeitnehmer zu einem verringerten Satz vergüteten Arbeitsstunden, auch wenn der Unterschied von der Sozialversicherung ausgeglichen wird;

im Berichtszeitraum nicht geleistete, aber bezahlte Arbeitsstunden (Jahresurlaub/jährliche Ferien, Krankheit, Feiertage und sonstige bezahlte Zeiträume, darunter Freistellung für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge usw.).

Berechnung der tatsächlich geleisteten jährlichen und der bezahlten jährlichen Arbeitsstunden

Diese Berechnungen sind nach einer frei wählbaren Methode vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die Schätzung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen soll anhand der folgenden Modelle veranschaulicht werden.

Jährliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.11)

Nehmen wir an, dass Daten zu den folgenden Variablen vorliegen:
(A.11)
Durchschnittliche monatliche Zahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
a)
Durchschnittliche jährliche normale vertragliche Arbeitszeit für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Überstunden und Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten
b)
Durchschnittliche jährliche Zahl der Überstunden (bezahlt und unbezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
c)
Durchschnittliche tägliche Zahl der vertraglichen Arbeitsstunden und geleisteten Überstunden für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten
d)
Durchschnittliche jährliche Zahl der vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs-/Ferientage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
e)
Durchschnittliche jährliche Zahl der offiziellen Feiertage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
f)
Durchschnittliche jährliche Zahl der Krankheits- und Mutterschaftsurlaubstage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
g)
Durchschnittliche jährliche Zahl der Kurzarbeits- und Streiktage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
h)
Durchschnittliche jährliche Zahl der sonstigen nicht geleisteten Arbeitstage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Sonderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.).
Die jährliche Gesamtzahl der von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden (vor der Bereinigung um nicht geleistete Arbeitstage) beträgt somit (A.11) × (a + b). Nach Abzug der jährlichen Gesamtzahl der nicht geleisteten Arbeitsstunden, ermittelt durch (A.11) × c × (d + e + f + g + h), ergibt sich (B.11), die jährliche Gesamtzahl der von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden: (B.11) = (A.11) × [(a + b) - c (d + e + f + g + h)].

Jährliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.12) und für Auszubildende (B.13)

Für die Berechnung der von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden geleisteten Arbeitsstunden können ähnliche Modelle verwendet werden.

Jährliche Zahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden (C.11)

Sofern Daten zu den folgenden Variablen vorliegen:
(A.11)
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
(a1)
Durchschnittliche jährliche vertragliche Arbeitszeit (bezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Überstunden und Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten
(b1)
Durchschnittliche jährliche Zahl der Überstunden (bezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
Die jährliche Gesamtzahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden beträgt somit (C.11) = (A.11) × (a1 + b1).

Jährliche Zahl der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (C.12) und Auszubildenden (C.13) bezahlten Arbeitsstunden

Für die Berechnung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden bezahlten Arbeitsstunden können ähnliche Modelle verwendet werden.

D.
ARBEITSKOSTEN

Die Arbeitskosten umfassen die Gesamtheit aller von den Arbeitgebern in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitskräften getragenen Aufwendungen. Diese Definition wurde von der Gemeinschaft angenommen und entspricht weitgehend der internationalen Definition der Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker (Genf, 1966). Zu den Arbeitskosten gehören das Arbeitnehmerentgelt (D.1) mit den Löhnen und Gehältern in Form von Geld- oder Sachleistungen und den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber, die Kosten der beruflichen Bildung (D.2), sonstige Aufwendungen (D.3), als Arbeitskosten zu wertende Steuern (D.4) abzüglich erhaltener Zuschüsse (D.5). Die Kosten für die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen sind nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern dem Wirtschaftszweig des sie beschäftigenden Unternehmens zuzurechnen (NACE Rev. 1.1, 74.50). Eine Überblicksdarstellung der Gesamtarbeitskosten und ihrer Bestandteile wird im Anhang I, Abb. 1 bis 3, gegeben.

D.1
Arbeitnehmerentgelt

Das Arbeitnehmerentgelt umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Berichtszeitraum geleistete Arbeit. Das Arbeitnehmerentgelt untergliedert sich in:

Löhne und Gehälter (D.11) mit den Bestandteilen Löhne und Gehälter (ohne Auszubildende) (D.111) und Löhne und Gehälter von Auszubildenden (D.112).

Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12) mit den Bestandteilen tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) (D.121), unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) (D.122) und Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende (D.123).

Ref. ESVG 95: 4.02 (Code D.1); SUS: Code 13310 (Personalaufwendungen)

D.11
Löhne und Gehälter

Zu Löhnen und Gehältern zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Trinkgelder, Provisionen und Sachbezüge. Löhne und Gehälter werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeit geleistet wird. Einmalige Prämien und andere Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt, rückwirkend geleistete Lohn- und Gehaltszahlungen usw.) werden jedoch zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfasst. Eine vollständige Aufschlüsselung von Löhnen und Gehältern nach Bestandteilen geht aus Anhang I, Abb. 2, hervor.

Ref. ESVG 95: 4.03-4.07 und 4.12(a) (Code D.11); SUS: Code 13320 (Löhne und Gehälter)

D.111
Löhne und Gehälter (ohne Auszubildende)
Unter Direktvergütung, Prämien und Zulagen werden auch alle vom Arbeitnehmer gezahlten Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. einbezogen, selbst wenn diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Sozialversicherungssysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden. Eine Prämie ist eine vom Arbeitgeber gewährte Form von Belohnung oder Anerkennung. Erhält ein Arbeitnehmer eine Prämienzahlung, geschieht dies nicht in der Erwartung oder Annahme, dass die Prämie zur Deckung spezifischer Ausgaben verwendet wird. Der Wert und der Zeitpunkt einer Prämienzahlung können nach eigenem Ermessen des Arbeitgebers oder durch Arbeitsplatzvereinbarungen festgelegt werden. Eine Zulage ist ein Anspruch, den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, damit dieser ihm entstandene spezifische Ausgaben decken kann, die nicht arbeitsbezogen sind. Sie ist häufig in Arbeitsplatzvereinbarungen festgelegt und wird in der Regel zum Zeitpunkt des Anspruchs gezahlt. Darunter ist das im Laufe des Jahres regelmäßig in jeder Lohn- oder Gehaltsperiode gezahlte Entgelt in Form von Geldleistungen zu verstehen. Bei den meisten Arbeitnehmern beträgt die Lohn- oder Gehaltsperiode eine Woche oder einen Monat. Somit sind weniger häufig erhaltene Zahlungen (monatliche bei wöchentlichen regelmäßigen Zahlungen, vierteljährliche, halbjährliche, jährliche) oder einmalige Zahlungen hier nicht einzubeziehen. Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls nicht unter dieser Position, sondern unter D.1112 zu erfassen. Insbesondere bezieht sich die Variable auf:

Grundlöhne und -gehälter,

auf Zeit-, Leistungs- oder Akkordbasis berechnete und den Arbeitnehmern für die geleistete Arbeitszeit gezahlte Direktvergütung,

Vergütung und Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit,

mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Zulagen wie:

arbeitsplatzabhängige Prämien für lärmintensive, gefährliche oder schwere Arbeit, Schichtarbeit oder durchgehende Arbeitszeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit;

mit Einzelleistungen verbundene Prämien; Leistungs-, Produktions- und Produktivitätsprämien; Prämien für besondere Verantwortung, Fleiß, Pünktlichkeit; regelmäßige Prämien für die Unternehmenszugehörigkeit; Qualifikationen und besondere Kenntnisse.

Weitere Beispiele für hier zu erfassende Lohn- und Gehaltsbestandteile werden in der Anlage zu Anhang II gegeben. Die Variable D.11111 bezieht sich auf Bruttobeträge vor Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Alle Zahlungen, die die Arbeitnehmer nicht regelmäßig in jeder (wöchentlichen oder monatlichen) Lohn- oder Gehaltsperiode erhalten. Dazu zählen mit bestimmter Periodizität gezahlte Prämien und Zulagen (z. B. monatliche bei normalerweise wöchentlichen Zahlungen, vierteljährliche, halbjährliche, jährliche) sowie Prämien, die von Einzel- oder Gruppenleistungen abhängen. Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden, sind hier einzubeziehen, sofern sie nicht auf einem Tarifvertrag beruhen. Falls keine Angaben dazu vorliegen, ob diese Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, oder falls bekannt ist, dass eine solche Regelung besteht, sind sie nicht unter dieser Position, sondern unter D.1223 zu erfassen. Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls ausgeschlossen und werden von D.1112 abgedeckt. Beispiele für Lohn- und Gehaltsbestandteile, die unter D.11112 zu erfassen sind, werden in der Anlage zu Anhang II gegeben. Auch die Variable D.11112 bezieht sich auf Bruttobeträge vor Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Diese Variable bezieht sich auf Leistungen zur Vermögensbildung von Arbeitnehmern (z. B. Sparförderungsprogramme des Unternehmens).

Ref. ESVG 95: 4.03(i)

Vergütung für gesetzlich, vertraglich oder freiwillig gewährte Urlaubs- und Feiertage oder für sonstige bezahlte Ausfalltage. Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben. Bei dieser Variablen wird der Wert der Waren und Dienstleistungen geschätzt, die Arbeitnehmern vom Unternehmen oder der örtlichen Einheit zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören Unternehmenserzeugnisse, Mitarbeiterwohnungen, Firmenwagen sowie Aktienoptionen und Aktienkaufpläne (Share purchase schemes). Sofern verfügbar, können Einkommensteuerinformationen für diese Variable als Proxy verwendet werden. Beispiele für Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

Ref. ESVG 95: 4.04, 4.05, 4.06 (Code D.11)

Diese werden den Beschäftigten für den privaten Gebrauch unentgeltlich bzw. zu einem niedrigeren Preis als dem Gestehungspreis überlassen. Darunter fallen z. B. Verpflegung und Getränke (mit Ausnahme der Aufwendungen für Kantinen und Essensmarken), Kohle, Gas, Strom, Heizung, Schuhe und Kleidung (mit Ausnahme von Arbeitskleidung), Mikrocomputer usw. Zu erfassen sind die vom Unternehmen getragenen Nettokosten, d. h. die Gestehungskosten der unentgeltlich abgegebenen Erzeugnisse oder die Differenz zwischen ihren Gestehungskosten und dem Preis, zu dem sie an das Personal verkauft werden. Ausgleichszahlungen oder Sachleistungen, die nicht in Anspruch genommen werden, sind ebenfalls einzubeziehen. Diese Variable umfasst Aufwendungen des Unternehmens zur Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Darunter fallen Aufwendungen für betriebseigene Wohnungen (Aufwendungen für die Instandhaltung und Verwaltung der Wohnungen sowie die darauf zu entrichtenden Steuern und Versicherungsbeiträge), zinsermäßigte Darlehen an die Arbeitnehmer zum Wohnungsbau oder -erwerb (die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem gewährten Zinssatz), den Arbeitnehmern in Verbindung mit ihrer Wohnung gewährte Beihilfen und Zuschüsse sowie Einrichtungsbeihilfen, nicht jedoch Umzugsbeihilfen. Firmenwagen oder die Kosten des Unternehmens für Firmenwagen, die den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen werden. Hier zu erfassen sind die vom Unternehmen getragenen Netto-Betriebskosten (jährlich anfallende Leasing- und Zinskosten, Abschreibungen, Versicherung, Wartungs- und Instandsetzungskosten, Parkgebühren). Nicht einzubeziehen sind die mit dem Kauf der Fahrzeuge verbundenen Kapitalaufwendungen und die Erlöse aus ihrem Wiederverkauf. Die Werte sind auf der Grundlage der in den Unternehmen verfügbaren Angaben zu berechnen, z. B. anhand von Aufstellungen des Firmenwagenbestands, der Schätzung der durchschnittlichen Kosten pro Fahrzeug und der Schätzung des Anteils der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer. Diese fakultative Variable bezieht sich auf alle Arten von Sachleistungen, die in Form von aktienbasierter Vergütung gewährt werden. Zu dieser Kategorie gehören Aktienoptionen, Aktienkaufpläne und mögliche andere in Zukunft entstehende Eigenkapitalinstrumente. Kennzeichnend für all diese Instrumente ist, dass sie durch Eigenkapital beglichen werden, d. h. es kommt zu einem Transfer von Eigenkapitalinstrumenten vom Unternehmen/der örtlichen Einheit an den Arbeitnehmer. Die unter D.11144 erfassten Vergütungsformen sind mit denen der Rubrik „Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente” des International FinancialReporting Standard 2 „Anteilsbasierte Vergütung” identisch. Bei Aktienkaufplänen werden in der Regel Aktien vom Arbeitgeberunternehmen an Arbeitnehmer übertragen. Die Übertragung findet in der Gegenwart statt (Zeitpunkt der Gewährung) und beruht auf einem Preis unter dem aktuellen Marktpreis (dem „Ausübungspreis” ). Die Kosten für das Unternehmen entsprechen dem Produkt aus der Aktienmenge und der Differenz zwischen Marktpreis und „Ausübungspreis” . Kennzeichnend für Aktienoptionspläne ist die Übertragung des Rechts, unternehmenseigene Aktien frühestens zu einem genau festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft ( „Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit” ) zu erwerben, und zwar zu einem bereits in der Gegenwart (Zeitpunkt der Gewährung) festgesetzten günstigen „Ausübungspreis” . Arbeitnehmer nehmen dieses Recht nur in Anspruch, wenn der Marktpreis zum oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit über dem „Ausübungspreis” liegt. Die Kosten für das Unternehmen entsprechen wiederum dem Produkt aus der Aktienmenge und der Differenz zwischen Marktpreis und „Ausübungspreis” . In der Arbeitskostenstatistik und in der Rechnungslegung werden die Kosten auf den „Erdienungszeitraum” verteilt, d. h. den Zeitraum zwischen der Gewährung und der erstmaligen Ausübbarkeit. Da diese Werte während des Erdienungszeitraums ungewiss sind, müssen sie geschätzt werden. Im Idealfall könnte eine Schätzung der Variablen D.11144 für das Berichtsjahr anhand der Leitlinien für den International FinancialReporting Standard 2 „Anteilsbasierte Vergütung” vorgenommen werden. Liegt eine solche Schätzung nicht vor, lassen sich Werte verwenden, die nach den Rechnungslegungsnormen oder den Steuergesetzen der Mitgliedstaaten erstellt wurden, sofern sie die Eigenkapitalinstrumente von D.11144 abdecken und sich auf den Berichtszeitraum der Arbeitskostenerhebung beziehen. Aufwendungen zur Schaffung eines speziellen Fonds, der zum Erwerb von Unternehmensaktien zugunsten der Arbeitnehmer dient, selbst wenn diese nicht sofort darüber verfügen können, sind um eventuell dafür gewährte Steuerbefreiungen zu vermindern. Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich wie Wertsteigerungsrechte werden nicht unter D.11144, sondern unter D.11112 erfasst. Darunter fallen insbesondere dem Arbeitgeber zurechenbare indirekte Leistungen:

Kantinen und Essensmarken;

Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen;

Kindergärten und Kindertagesstätten;

Einkaufsstätten für Personal;

Kostenerstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und üblichem Arbeitsplatz;

Zahlungen an Gewerkschaftsfonds und Kosten des Betriebsrats.

Diese Aufwendungen umfassen auch die Kosten für Kleinreparaturen und die regelmäßige Unterhaltung von speziell für soziale, kulturelle oder Freizeitzwecke (entsprechend der Auflistung oben) genutzten Gebäuden und Anlagen. Die Löhne und Gehälter, die das Unternehmen direkt an das für diese Zwecke eingestellte Personal zahlt, werden nicht unter der Variablen D.11145 erfasst.
D.112
Löhne und Gehälter von Auszubildenden
Siehe D.11.

D.12
Sozialbeiträge der Arbeitgeber

Diese Variable bezieht sich auf einen Betrag, der dem Wert der Sozialbeiträge entspricht, die die Arbeitgeber zur Sicherung des Anspruchs ihrer Arbeitnehmer auf Sozialleistungen leisten. Die Sozialbeiträge der Arbeitgeber können tatsächliche oder unterstellte Beiträge sein. Eine vollständige Aufschlüsselung der Arbeitgeberbeiträge nach Bestandteilen ist in Anhang I, Abbildung 3, dargestellt.

Ref. ESVG 95: 4.08 (Code D.12); SUS: Code 13330 (Sozialversicherungskosten)

D.121
Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)
Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber umfassen die Zahlungen, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme, z. B. Betriebsrentensysteme) in Form von gesetzlichen, tariflichen, vertraglichen oder freiwilligen Beiträgen zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse leisten. Sie werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeit geleistet wird. Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

Ref. ESVG 95: 4.09 (Code D.121) und 4.12(b)

Darunter fallen alle vom Arbeitgeber an Sozialversicherungsträger zu entrichtenden gesetzlichen Beiträge. Die Beiträge sind unter Abzug aller Zuschüsse anzugeben. Sie umfassen

Beiträge zur Alters-, Kranken-, Mutterschafts- und Invaliditätsversicherung;

gesetzliche Beiträge zur Arbeitslosenversicherung;

gesetzliche Beiträge zur Berufsunfallversicherung;

gesetzliche familienbezogene Beiträge;

alle sonstigen, anderweitig nicht genannten gesetzlichen Beiträge.

Darunter fallen alle vom Arbeitgeber über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus geleisteten Beiträge. Die Beiträge sind einschließlich der dafür gewährten Steuerbefreiungen anzugeben. Sie umfassen

ergänzende Alterssicherung, z. B. betriebliche Altersversorgung (Zahlungen an Versicherungen, selbständige Pensionskassen, Bilanzrückstellungen, alle anderen Aufwendungen zur Finanzierung ergänzender Alterssicherungssysteme);

zusätzliche Krankenversicherung;

zusätzliche Arbeitslosenversicherung;

alle anderen, anderweitig nicht genannten freiwilligen Beiträge für die Sozialversicherung.

D.122
Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)
Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden benötigt, um die Arbeitskosten im Zeitraum, in dem die Arbeit geleistet wird, in vollem Umfang messen zu können. Sie stellen den Gegenwert der nachweisbaren sonstigen Sozialleistungen der Arbeitgeber (aus Systemen ohne spezielle Deckungsmittel) dar. Unterstellte Sozialbeträge der Arbeitgeber werden von diesen direkt, d. h. ohne Zwischenschaltung der Sozialversicherung, eines Versicherungsunternehmens oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne dass zu diesem Zweck ein spezieller Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt. Die Leistungen werden stattdessen aus den eigenen Mitteln der solche Systeme betreibenden Arbeitgeber bezahlt. Die Tatsache, dass einige Sozialleistungen direkt von den Arbeitgebern und nicht über die Sozialversicherung oder sonstige Versicherungsträger gewährt werden, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen. D.122 kann besonders relevant sein, wenn der Arbeitgeber ein Nichtmarktproduzent ist (Sektor Staat). Die Höhe von D.122 wird anhand der künftigen Verpflichtungen der Arbeitgeber zur Bereitstellung von Sozialleistungen ermittelt. Die ideale Quelle für die Berechnung von D.122 für von Arbeitgebern betriebene Sozialversicherungssysteme ohne spezielle Deckungsmittel sind auf versicherungsmathematischen Überlegungen beruhende Schätzungen. Sind solche Schätzungen nicht verfügbar, ist auf andere Schätzverfahren zurückzugreifen. Einige Länder beispielsweise verwenden als Schätzwert für D.122 die nachweisbaren sonstigen Sozialleistungen (vermindert um eventuelle Arbeitnehmerbeiträge). Die Variable D.122 beinhaltet insbesondere die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvorsorge. Ferner enthält sie einen Betrag in Höhe des Werts der vorübergehenden Lohn- und Gehaltsfortzahlung der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfalls, Invalidität, betriebsbedingter Entlassung usw. Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

Ref. ESVG 95: 4.10 (Code D.122) und 4.12(c)

Diese Variable bezieht sich auf Beträge, die als Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Berufsunfall als Ausgleich für den Verdienstausfall vom Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden, abzüglich der Erstattungen der Sozialversicherungsträger. Dieser Bestandteil von D.122 bezieht sich auf unterstellte Zahlungen an Systeme der Alters- und Gesundheitsvorsorge ohne spezielle Deckungsmittel, insbesondere im Sektor Staat. In einigen europäischen Ländern betreiben im Sektor Staat tätige Arbeitgeber ohne spezielle Deckungsmittel finanzierte Rentensysteme entweder für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen ( „Beamte” ). In diesen Fällen bildet der Arbeitgeber keine speziellen Fonds oder Rückstellungen für die Zahlung von (zukünftigen) Leistungen. Bei diesen Arbeitnehmern müssen die unterstellten Zahlungen der Arbeitgeber an Systeme der Alters- und Gesundheitsvorsorge berücksichtigt werden. Dieser Bestandteil bezieht sich auf tatsächlich an entlassene Mitarbeiter gezahlte Beträge (Abfindungen bei Entlassungen und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist), sofern diese Zahlungen tarifvertraglich geregelt sind oder nicht bekannt ist, ob eine solche tarifvertragliche Regelung besteht. Zahlungen, die nicht auf einem Tarifvertrag beruhen, sind unter D.11112 zu erfassen. Zahlungen, die an Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand geleistet werden, z. B. im Rahmen ihres Rentenanspruchs, sind hier nicht einzubeziehen. Diese Position bezieht sich auf alle sonstigen, anderweitig nicht genannten unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber wie Studienstipendien für Arbeitnehmer und ihre Familien oder garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Kurzarbeit. Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Kurzarbeit bezieht sich auf direkte Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, abzüglich der Erstattungen der Sozialversicherungsträger an den Arbeitgeber.
D.123
Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende
Diese Variable ist die Summe aus den tatsächlich gezahlten und den unterstellten Beiträgen für Auszubildende. Sofern überhaupt unterstellte Sozialbeiträge für Auszubildende anfallen, fallen diese in der Regel gering aus.

Ref. ESVG 95: 4.09 (Code D.121) 4.10 (Code D.122) und 4.12(b)

D.2
Berufsbildungskosten zu Lasten des Arbeitgebers

Dazu gehören: Aufwendungen für Dienste und Einrichtungen der beruflichen Bildung (auch die für Auszubildende, nicht aber deren Löhne und Gehälter) sowie für Kleinreparaturen und die regelmäßige Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen, ausgenommen Personalkosten; Aufwendungen für die Teilnahme an Kursen; Honorare externer Lehrkräfte; Aufwendungen für Lehrmittel und zur Ausbildung dienende Werkzeuge; vom Unternehmen an Berufsbildungsträger entrichtete Beträge usw. Zuschüsse für die berufliche Bildung sind abzuziehen.

Ref. ESVG 95: Vorleistungen

D.3
Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers

Dazu gehören insbesondere:

Einstellungskosten: die Beträge, die an Personalberatungen, für Stellenanzeigen in der Presse, als Reisekostenerstattung für Vorstellungsgespräche, als Einrichtungsbeihilfe für neu eingestellte Mitarbeiter usw. gezahlt werden. Ausgenommen sind laufende Verwaltungskosten (Bürokosten, Gehälter usw.);

vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung.

Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

Ref. ESVG 95: Vorleistungen

D.4
Steuern zu Lasten des Arbeitgebers

Diese Variable umfasst alle Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl. Diese Steuern werden als Arbeitskosten angesehen. Die Variable D.4 erstreckt sich auch auf Strafsteuern, die in einigen europäischen Ländern Arbeitgebern auferlegt werden, wenn diese eine zu geringe Zahl von Behinderten beschäftigen, sowie ähnliche Steuern oder Abgaben.

Ref. ESVG 95: 4.23(c) (Code D.29)

D.5
Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers

Dies sind alle in Form von allgemeinen Zuschüssen empfangenen Beträge, die zur Erstattung der gesamten oder eines Teils der Direktvergütung bestimmt sind, nicht jedoch zur Finanzierung der Sozialversicherung oder der Berufsbildung. Nicht enthalten sind Erstattungen der Sozialversicherungsträger oder der Anbieter von Zusatzversicherungen an den Arbeitgeber.

Ref. ESVG 95: 4.37(a) (Code D.39)

Fußnote(n):

(1)

Die Erfassung des Abschnitts L der NACE Rev.1.1 ist fakultativ. Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ. Die Übermittlungscodes für die Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1.1, das Land oder die Region nach der geltenden NUTS und die Unternehmensgrößenklassen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.

(2)

Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von Zeitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Kategorie (NACE Rev. 1.1) des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Kategorie der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma zuzuordnen.

(3)

Ein Heimarbeiter ist eine Person, die sich im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Vertrages mit einem bestimmten Unternehmen bereit erklärt, für das Unternehmen zu arbeiten oder ihm eine bestimmte Menge an Waren und Dienstleistungen zu liefern, deren Arbeitsplatz jedoch nicht im Unternehmen ist (Ref. ESVG 95: 11.13 g). Die von Heimarbeitern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden können geschätzt werden.

(4)

Alternativ kann auch die durchschnittliche wöchentliche (oder tägliche) Zahl der Arbeitnehmer im Berichtsjahr verwendet werden. Ein vierteljährlicher Durchschnitt ist ebenfalls zulässig.

(5)

Die Zahl der unbezahlten Arbeitsstunden als Bestandteil der Variablen „tatsächlich geleistete Arbeitsstunden” muss oft geschätzt werden, etwa anhand von Daten aus Haushaltserhebungen.

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