Artikel 10 VO (EG) 2005/1739

Mitteilung von Zirkusbewegungen zwischen Mitgliedstaaten

(1) Mindestens 48 Stunden, bevor der Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, teilt der Zirkusbetreiber der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats alle für das Ausfüllen der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel im Rahmen von Traces maßgeblichen Informationen mit.

(2) Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterricht die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten im Rahmen des Traces-Systems über die geplante Zirkusbewegung.

(3) In der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 werden unter Punkt I.31 „Identifizierung der Tiere/Erzeugnisse” Art und Passnummer der Zirkustiere eingetragen; die Bezugsnummer dieser Verordnung wird in Teil II vermerkt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.