Artikel 9 VO (EG) 2005/1739
Vorschriften für Zirkusbewegungen zwischen Mitgliedstaaten
(1) Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, überprüft der amtliche Tierarzt des Abgangsmitgliedstaats,
- a)
- ob der Abgangsort nicht wegen einer Krankheit, für die Tiere im Zirkus empfänglich sind, gesperrt ist;
- b)
- in den zehn Arbeitstagen vor dem Weiterziehen den klinischen Gesundheitszustand aller Tiere im Zirkus;
- c)
- ob das Register der Zirkustiere gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b am Tag der Kontrolle auf dem neuesten Stand und vollständig ist;
- d)
- ob die Pässe der Zirkustiere auf dem neuesten Stand sind.
(2) Sind die Anforderungen von Absatz 1 insgesamt erfüllt, so genehmigt der amtliche Tierarzt durch Unterzeichnung und Abstempeln der letzten Spalte des Gastspielregisters gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, dass der Zirkus innerhalb der nächsten zehn Arbeitstage weiterziehen kann.
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