Artikel 2 VO (EG) 2005/1739
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
- 1.
- „Zirkus” : ein fahrender Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit einem oder mehreren Tieren;
- 2.
- „Tier” : ein Tier der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG genannten Arten, das zu Unterhaltungs- oder Bildungszwecken öffentlich zur Schau gestellt wird;
- 3.
- „Zirkusbetreiber” : der Eigentümer des Zirkus, sein Bevollmächtigter oder eine andere für den Zirkus hauptverantwortliche Person;
- 4.
- „amtlicher Tierarzt” : der amtliche Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG.
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