Artikel 2 VO (EG) 2005/1739

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

1.
„Zirkus” : ein fahrender Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit einem oder mehreren Tieren;
2.
„Tier” : ein Tier der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG genannten Arten, das zu Unterhaltungs- oder Bildungszwecken öffentlich zur Schau gestellt wird;
3.
„Zirkusbetreiber” : der Eigentümer des Zirkus, sein Bevollmächtigter oder eine andere für den Zirkus hauptverantwortliche Person;
4.
„amtlicher Tierarzt” : der amtliche Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG.

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