Artikel 1 VO (EG) 2005/1739
Gegenstand und Geltungsbereich
Abweichend von Kapitel II der Richtlinie 92/65/EWG werden mit dieser Verordnung Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten festgelegt.
Die Vorschriften für Zirkustiere gelten sinngemäß auch für Dressurtiere.
Diese Verordnung gilt unbeschadet:
- a)
- der Vorschriften bestimmter Mitgliedstaaten für tollwutempfängliche Tiere im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG,
- b)
- der einschlägigen Bescheinigungsvorschriften im Rahmen von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
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