Präambel VO (EG) 2005/1739

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG empfiehlt es sich, abweichend von den allgemeinen Vorschriften für Tierverbringungen gemäß Kapitel II der Richtlinie besondere Gesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf Wanderzirkusse, mobile Tierschauen (Jahrmärkte) und Dressurnummern, nicht jedoch auf ständige Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG Anwendung finden.
(2)
Zum Schutz der Tiergesundheit müssen den zuständigen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten, bestimmte Informationen über Zirkus- und Tierschaubetriebe zur Verfügung stehen, die Zirkustiere halten. Zirkus- und Tierschaubetriebe und ihr Tourneeplan sollten daher in einem Mitgliedstaat in einem Zentralregister erfasst werden.
(3)
Da Gastspiele häufig außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats stattfinden, sollten Zirkus- und Tierschaubetriebe in dem Mitgliedstaat registriert werden können, in dem sie normalerweise ihren Sitz oder Standort haben, auch wenn es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
(4)
Für Dressurnummern wird mit einzelnen oder — in begrenzter Anzahl — mehreren Tieren gearbeitet, die in erster Linie für die Zurschaustellung oder zu Unterhaltungszwecken gehalten werden; es kann sich dabei durchaus um eine unabhängige Unternehmung handeln. Dressurnummern können außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats angeboten werden, beispielsweise im Rahmen einer Zirkusvorstellung oder als Einzelakt zur allgemeinen Unterhaltung oder für Filmzwecke. Unter diesem Gesichtspunkt sollten auch Dressurnummern in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
(5)
Das von einem Zirkus- oder Tierschaubetrieb ausgehende Tiergesundheitsrisiko steht in direktem Zusammenhang zu den darin gehaltenen Tieren. Zirkusbetreiber und Tierschausteller sollten daher verpflichtet werden, über die von ihnen betreuten Tiere ausführlich Buch zu führen.
(6)
Der Gesundheitszustand von Zirkustieren muss leichter kontrolliert werden können. In Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten der Bewegung von Zirkustieren innerhalb der Gemeinschaft empfiehlt es sich, Tierpässe für Zirkustiere einzuführen, die alle maßgeblichen gesundheitlichen Angaben, einschließlich Einzelheiten über amtliche Untersuchungen und Impfungen, enthalten.
(7)
Gesundheitsvorschriften für Zirkustiere können an denselben Grundsätzen ausgerichtet werden wie die geltenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für den innergemeinschaftlichen Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren, einschließlich der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(2) und der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(3). Diese Vorschriften sollten jedoch angepasst werden, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die von den jeweiligen Tieren ausgehen, wenn sie als Zirkustiere und für Schaustellungen gehalten werden, und ihre Einhaltung sollte von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates(4) bescheinigt werden.
(8)
Tiergesundheitsvorschriften und Begleitpapiere bzw. Tierpässe für den innergemeinschaftlichen Handel wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) bereits für Hunde, Katzen und Frettchen und mit der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission(6) für Equiden festgelegt. Diese Pass- und Gesundheitsvorschriften sollten auch für Zirkustiere der betreffenden Arten zur Auflage gemacht werden.
(9)
Im Interesse der Kohärenz sollte es Irland, Zypern, Malta und dem Vereinigten Königreich gestattet werden, auf tollwutempfängliche Zirkustiere nach Maßgabe der Richtlinie 92/65/EWG ihre nationalen Quarantänevorschriften anzuwenden.
(10)
Die in dieser Verordnung gesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(7) gelten.
(11)
Um Herkunft und Verbleib von Zirkustieren jederzeit feststellen zu können, ist es angezeigt, innergemeinschaftliche Bewegungen von Zirkustieren über das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission(8) eingeführte Traces-System zu erfassen und die in der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs(9) festgelegten Bescheinigungsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel anzuwenden.
(12)
Es sollte genügend Zeit vorgesehen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Vorschriften zu gewährleisten.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320); Berichtigung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(2)

ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(3)

ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 22.7.2004 S. 1).

(4)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(5)

ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 4).

(6)

ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72).

(7)

ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1).

(8)

ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).

(9)

ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.

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