Artikel 2 VO (EG) 2005/174

Es ist untersagt,

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;
b)
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von damit verbundener technischer Hilfe und anderen Dienstleistungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen;
c)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a) und b) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

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