Artikel 3 VO (EG) 2005/174

Es ist untersagt,

a)
die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht;
b)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar die Förderung der unter Buchstabe a genannten Transaktionen ist, teilzunehmen.

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