Artikel 4a VO (EG) 2005/174

(1) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise — falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist — des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgenommener nichtletaler Ausrüstung genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffende nichtletale Ausrüstung ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

(2) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise — falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist — des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführter zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung genehmigen, die ausschließlich für die Unterstützung der Sicherheitssektorreform in Côte d'Ivoire sowie für die Unterstützung oder Verwendung durch die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und die sie unterstützenden französischen Truppen bestimmt ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen werden nach den Vorgaben der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt und sind in der gesamten Union gültig.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

(5) Für bereits durchgeführte Maßnahmen wird keine Genehmigung erteilt.

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