Artikel 4 VO (EG) 2005/174

(1) Abweichend von Artikel 2 finden die dort genannten Verbote keine Anwendung auf:

a)
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der diese Operation unterstützenden französischen Truppen und der Nutzung durch diese;
b)
die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) bestimmt ist, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;
c)
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen der Afrikanischen Union oder der Ecowas bestimmt ist;
d)
die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des und der Nutzung im Reformprozess des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire auf förmlichen Antrag der ivorischen Regierung, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss gebilligt wurde;
e)
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder der Nutzung im Reformprozess des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire auf förmlichen Antrag der ivorischen Regierung;
f)
Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire verbracht oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d’Ivoire trägt, zu erleichtern, sofern derartige Maßnahmen auch dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden;
g)
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

(2) Die Genehmigungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen — einschließlich der Fälle, in denen die Zustimmung bzw. Unterrichtung des Sanktionsausschusses erforderlich ist, — sind bei der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder des ausführenden Mitgliedstaats einzuholen.

(3) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

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