Artikel 4b VO (EG) 2005/174

(1) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise — falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist — des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung genehmigen, sofern die Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nach den Vorgaben der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt und ist in der gesamten Union gültig.

(3) Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle für die Prüfung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Angaben.

(4) Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung, es sei denn, sie hat festgestellt, dass die Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens eine Woche im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 zu erteilen.

(6) Für bereits durchgeführte Maßnahmen wird keine Genehmigung erteilt.

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