Artikel 1 VO (EG) 2005/1821

In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 erhält der einleitende Satz zu Absatz 1 folgende Fassung:

„Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der ein abgeordneter Beamter oder ein von der Agentur direkt eingestellter Bediensteter auf Zeit ist, und folgende Aufgaben wahrnimmt:”

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