Präambel VO (EG) 2005/1821

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(1), insbesondere auf Artikel 15,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Rates,

nach Stellungnahme des Rechungshofes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(2) bestimmt, dass der Lenkungsausschuss einen Rechnungsführer ernennt, der Beamter im Sinne des Statuts ist.
(2)
Die in diesem Artikel 30 aufgeführten Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers einer Exekutivagentur sind auf den Verwaltungshaushalt der Agentur beschränkt, während für alle Aufgaben im Zusammenhang mit den operativen Haushaltsmitteln, die von der Agentur bewirtschaftet werden, der Rechnungsführer der Kommission zuständig ist.
(3)
Die Kommission hatte gewisse Schwierigkeiten, unter ihren Beamten geeignete Bewerber für die Abordnung als Rechnungsführer zu diesen Agenturen zu finden.
(4)
Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rechnungsführers einer Exekutivagentur könnten im Prinzip auch Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(3) festgeschrieben sind, betraut werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(3)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

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