Artikel 2 VO (EG) 2005/183
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- a)
- die Tätigkeit von Futtermittelunternehmern auf allen Stufen, von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln;
- b)
- die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren;
- c)
- die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und die Ausfuhr von Futtermitteln in Drittländer.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
-
die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an
- i)
-
zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiere
und
- ii)
- Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
- b)
- die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmten Tieren oder für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene(1);
- c)
- die Fütterung von Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
- d)
- die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben;
- e)
- den Einzelhandel mit Heimtierfutter.
(3) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften und Leitlinien für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten festlegen. Mit solchen einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien muss die Erreichung der Ziele dieser Verordnung gewährleistet werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.