Artikel 2 VO (EG) 2005/183

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

a)
die Tätigkeit von Futtermittelunternehmern auf allen Stufen, von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln;
b)
die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren;
c)
die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und die Ausfuhr von Futtermitteln in Drittländer.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an

i)
zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiere

und

ii)
Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;

b)
die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmten Tieren oder für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene(1);
c)
die Fütterung von Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
d)
die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben;
e)
den Einzelhandel mit Heimtierfutter.

(3) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften und Leitlinien für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten festlegen. Mit solchen einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien muss die Erreichung der Ziele dieser Verordnung gewährleistet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

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