Artikel 20 VO (EG) 2005/183
Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien
(1) Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Leitlinien der Gemeinschaft für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 22.
Wenn erforderlich, fördern die Mitgliedstaaten die Ausarbeitung einzelstaatlicher Leitlinien gemäß Artikel 21.
(2) Die zuständigen Behörden fördern die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien.
(3) Es ist den Futtermittelunternehmern freigestellt, diese Leitlinien anzuwenden.
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