Artikel 21 VO (EG) 2005/183

Einzelstaatliche Leitlinien

(1) Werden einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt, so werden sie von den Sektoren der Futtermittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

a)
im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Anwendergruppen,
b)
unter Berücksichtigung der einschlägigen Codes of practice des Codex Alimentarius

und

c)
sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen, unter Berücksichtigung der in Anhang I genannten Anforderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten prüfen die einzelstaatlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

a)
gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden,
b)
in den betreffenden Sektoren durchführbar sind,

und

c)
als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die einzelstaatlichen Leitlinien.

(4) Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

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