Artikel 26 VO (EG) 2005/183
Durchführungsmaßnahmen
Durchführungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.