Artikel 27 VO (EG) 2005/183
Änderung der Anhänge I, II und III
Die Anhänge I, II und III können geändert werden, um folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:
- a)
- der Entwicklung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis,
- b)
- den bei der Anwendung von HACCP-Systemen gemäß Artikel 6 gemachten Erfahrungen,
- c)
- technologischen Entwicklungen,
- d)
- wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen,
- e)
-
der Festlegung von Zielvorgaben im Bereich der Futtermittelsicherheit
und
- f)
- der Ausarbeitung von Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen.
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