Artikel 27 VO (EG) 2005/183

Änderung der Anhänge I, II und III

Die Anhänge I, II und III können geändert werden, um folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

a)
der Entwicklung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis,
b)
den bei der Anwendung von HACCP-Systemen gemäß Artikel 6 gemachten Erfahrungen,
c)
technologischen Entwicklungen,
d)
wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen,
e)
der Festlegung von Zielvorgaben im Bereich der Futtermittelsicherheit

und

f)
der Ausarbeitung von Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen.

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