Artikel 28 VO (EG) 2005/183

Abweichungen von den Anhängen I, II und III

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem aus besonderen Gründen Abweichungen von den Anhängen I, II und III gewährt werden, sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.